Vereinssatzung
in der Fassung vom 05. Mai 2008
Paragraphenübersicht:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§ 7 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 8 Ermächtigung des Geschäftsführenden Vorstands zur Satzungsänderung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
(1) Der Verein führt den Namen " Palästinensische Vereinigung Hamburgs, für politische und kulturelle Förderung e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hanse Stadt Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt folgende Ziele:
Der Verein trägt dazu bei, die Mitglieder der palästinensischen Gemeinschaft in Hamburg sowohl bei dem Verständnis der palästinensischen Kultur als auch bei der Integration in der Gesellschaft zu fördern. Ferner fördert der Verein die Bildung seiner Mitglieder in den verschiedenen Bereichen, Sprache, Wissenschaft, Allgemeinbildung und Kultur.
Der Verein leistet einen Beitrag zum gegenseitigen Dialog und dem Verständnis des deutschen und palästinensischen Volkes und widmet sich der Entwicklung aktiver und freundschaftlicher Beziehungen zwischen beiden Völkern.
Der Verein fördert den Gedanken der aktiven Solidarität mit dem Volk von Palästina und spricht sich für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes des palästinensischen Volkes einschließlich der Gründung eines eigenen unabhängigen Staates auf dem Gebiet Palästinas aus.
Der Verein erfüllt seine Satzungszwecke durch:
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft:
3.1 Mitglied des Vereins kann jede(r) BürgerIn werden, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Vorstand akzeptiert wird und die Satzung des Vereins anerkennt.
3.2 Für den Beitritt ist ein schriftlicher Beitrittsantrag zu stellen.
3.3 Die Mitglieder unterscheiden sich in Gast- und ordentliches Mitglied. Gastmitglied ist jeder der den Antrag stellt vom Vorstand akzeptiert wird und die obige Bedingungen erfüllt. Ordentliches Mitglied muss vorher für mindestens eine Wahlperiode ein Gastmitglied gewesen sein, vom Vorstand als ordentliches Mitglied akzeptiert werden. Jedes Mitglied sowohl Gast als auch Ordenliches Mitglied sind wahlberechtigt. Zum Vorstand können jedoch nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
3.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sinne der Satzung zu wirken. Sie haben das Recht, die Organe des Vereins zu bestellen.
3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung, wenn es seitens des Mitgliedes zu groben Verstößen gegen die Satzung kam.
§ 4 Mitgliedsbeiträge:
(1) Der monatliche Beitrag ist in Höhe von mindestens 10 € vierteljährlich zu entrichten.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand kann die Zahlung des Beitrags in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
1 die Mitgliederversammlung
2 der Geschäftsführende Vorstand
3 der Erweiterte Vorstand
5.1 Die Mitgliederversammlung:
5.1.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst einmal jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre statt; zu ihr ist in schriftlicher Form oder per Email oder per Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins mindestens fünf Wochen vor der Sitzung einzuladen, dabei ist ein Vorschlag zur Tagesordnung mit zusenden. Die Mitglieder, die über technische Einrichtungen nicht verfügen, z. B. Email, werden zur Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen.
5.1.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der Anwesenden. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Anwesenheit von mind. 50% der ordentlichen Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
5.1.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies beantragen.
5.1.4 Die Mitgliederversammlung gibt ihre Tagesordnung durch Abstimmung und einfache Mehrheit. Über Beschlüsse, Verlauf und Ergebnisse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird immer vom jeweiligen Veranstaltungsleiter und dem Protokollführer gemeinsam unterschrieben.
5.1.5 Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und den Kassenwart durch Entgegennahme und Akzeptierung des Rechenschaftberichtes am Ende der Regierungsperiode.
5.2 Der Geschäftsführende Vorstand:
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 7 Mitgliedern. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/In vertritt den Verein in den gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und ist jeweils Alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die StellvertreterIn, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
Der Vorstand wird direkt für die Dauer von zwei Jahren gewählt, nachdem die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder beschlossen hat. Als gewählt gelten die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Wählen kann jedes Mitglied, das seine Beiträge vollständig entrichten hat.
Als Vorstandvorsitzender ist das Vorstandsmitglied mit den meisten Stimmen. Der Vorstandsvorsitzende ernennt von den Vorstandsmitgliedern seinen Stellvertreter.
Der Vorstand gibt sich spätestens drei Monate nach der Wahl eine Geschäftsordnung und beschließt den Haushaltsplan. Zur Abwicklung des laufenden Geschäftsverkehrs kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss, ihm jedoch rechenschaftspflichtig ist.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und von zu entlasten.
5.3 Der Erweiterte Vorstand (EV):
1. Der EV besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands den Koordinatoren/innen der Arbeitsgruppen und weiteren vom GV berufenen Personen. Nach Benennung des erweiterten Vorstandes ist der Vorstand verpflichtet, die Namen der erweiterten Vorstandsmitglieder den Vereinsmitgliedern in einer offiziellen Form mitzuteilen.
2. Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr.
Der GV lädt zu den Sitzungen ein.
§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 7 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung:
Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Fortfall ihres Zwecks soll das Vermögen, von der Mitgliederversammlung zu bestimmten karitativen oder kulturellen Einrichtungen zufallen, welche die Vorschriften der Gemeinnützigkeitsverordnung steuerlich erfüllen und dieser Satzung entsprechende Ziele verfolgen.
§ 8 Ermächtigung des Geschäftsführenden Vorstands zur Satzungsänderung:
Der Geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts des Vereins die Satzung durch einstimmigen Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands zu ändern.
Tag der Errichtung:
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am10.05.2008 einstimmig gebilligt und beschlossen.
Hamburg, den 10.05.2008
§5.1.1 der Satzung von 10.05.08 Version 02 wird mit der folgenden Änderung behaftet:
Alte Formulierung:
„Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst einmal jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre statt; zu ihr ist in schriftlicher Form oder per Email oder per Aushang mindestens fünf Wochen vor der Sitzung einzuladen, dabei ist ein Vorschlag zur Tagesordnung mit zusenden.“
Neue Formulierung:
„Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst einmal jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre statt; zu ihr ist in schriftlicher Form oder per Email oder per Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins mindestens fünf Wochen vor der Sitzung einzuladen, dabei ist ein Vorschlag zur Tagesordnung mit zusenden. Die Mitglieder, die über technische Einrichtungen nicht verfügen, z. B. Email, werden zur Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen.“